AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS BEDINGUNGEN

Gültig ab 10.08.2021

Der Auftraggeber erkennt mit Erteilung eines Auftrags die hier im folgenden aufgeführten Rahmenkonditionen an.

1.1: Honorar
Ein Tageshonorar bezieht sich auf einen 10 Stunden Produktionstag, ein Halbtageshonorar bezieht sich auf einen 2-5-Stunden Produktionstag
inklusive aller Pausen, Stand by-Zeiten, sowie Bearbeitungs- und Abwicklungsarbeiten.
Bei Überschreitung von 10 Stunden Einsatzzeit werden alle weiteren Stunden nach folgendem Schlüssel abgerechnet (angefangene Überstunden werden als volle Stunde berechnet):
1. – 2. Überstunde: 1/10 Tageshonorar + 25%
3. – 4. Überstunde: 1/10 Tageshonorar + 50%
ab der 5. Überstunde: 2 x Tageshonorar

1.2: Ausfall / Absage
Ab 24h vor Produktionsbeginn: 100% der Honorare für den gesamten Produktionszeitraum

2.1: Reise
Bei Produktionen, die nicht in den ständigen Produktionsstätten des Auftraggebers oder aber außerhalb der Stadt München stattfinden,
bezieht sich das Honorar auf einen 10 Stunden Produktionstag inklusive aller Pausen, Stand by- und Reiszeiten, sowie Bearbeitungs- und
Abwicklungsarbeiten (wie zB Datensicherung). Ein Produktionstag bzw. Reisetag beginnt und endet an der Betriebsstätte des Auftragnehmers Bavariafilmstudios.
(München-Grünwald oder Unterkunft vor Ort)

2.2: Reisetage
Reisezeit definiert sich als reine Beförderung des Auftragnehmers zum Produktionsort bzw. zu seiner Unterkunft oder Betriebsstätte.
Werden am gleichen Tag Dreharbeiten, Proben, Vorbesichtigungen, Bearbeitungs- bzw. Abwicklungsarbeiten oder andere Einsätze geplant, gilt dieser Tag als normaler Produktionstag und wird mit einem vollen Tageshonorar zuzüglich Zuschlägen abgegolten.
bis 4 Stunden Reisezeit: 1/2 Tageshonorar.

2.3: Spesen
Spesen werden nach steuerlichen Spesensätzen abgerechnet.

2.4: Reisekosten und Auslagen
Pro gefahrenem Kilometer werden 0,40 € berechnet. Unter 100km wird eine Pauschale von 60€ erhoben. Alle weiteren Auslagen werden nach
Beleg abgerechnet (Hotel, Taxi, Flug, Bahn, Parken…).

3: Umsatzsteuer
Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der zur Zeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer von 19%.

4: Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungsbeträge sind fällig 14 Tage ab Rechnungsdatum.

5.1: Haftung
Jegliche Haftung des Auftragnehmers wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Verpflichtungen ist auf Vorsatz und g r o b e Fahrlässigkeit beschränkt; dies gilt insbesondere auch für Schäden an den ihm überlassenen Gegenständen oder Arbeitsgeräten. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.1: Datensicherung
Die Bereitstellung von Festplatten zur Datensicherung des Materials obliegt dem Auftraggeber. Muss aus technischen oder zeitlichen Gründen das gefilmte Material auf den Speicherkarten des Auftragnehmers verbleiben oder diese dem Auftraggeber ausgehändigt werden, so wird eine Miete von 120€ pro Tag erhoben.

6: Hinweis
Es gelten die allgemeinen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis gilt der Gerichtsstand München als vereinbart.

Bilderburg GmbH auch Produzent genannt.

  1. Die Vertragspartei räumt dem Produzent an dem Werk die ausschließlichen, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränkten Rechte zur Verfilmung (auch mehrfachen) des Werkes als Kino-, Fernseh-, Multimedia,– Internet,– oder Videoproduktion oder –serie sowie zur umfassenden, weltweiten, inhaltlich und zeitlich unbeschränkten Auswertung dieser Produktionen in sämtlichen Sprachfassungen in allen audiovisuellen Medien einschließlich aller hiermit in Zusammenhang stehender Nebenrechte ein. Soweit durch die Mitwirkung der Vertragspartei Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeitsoder sonstige Rechte entstehen oder entstanden sind, räumt sie dem*der Produzent*in diese bzw. die Nutzungsrechte daran zur Filmherstellung und Filmauswertung exklusiv, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ein. Nach Maßgabe des vorstehenden Vertrages umfassen die Rechte insbesondere die nachstehenden Nutzungsrechte an dem Vertragsgegenstand und der Produktion und allen im Zusammenhang mit der Produktion erbrachten oder zu erbringenden Arbeitsergebnissen, einschließlich Vorarbeiten, zugrunde liegenden Werken und Leistungen („Werk“) als ausschließliche Befugnisse:1. Das Werkbearbeitungs- und Übersetzungsrecht, d.h. das Recht, unter Beachtung der gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte das Werk sowie Charaktere, Handlungselemente und –abläufe, Dialoge, Zeichnungen, Figuren, Szenen etc. des Werkes abzuändern, neue oder geänderte Teile hinzuzufügen, Teile herauszunehmen oder die Handlungsabfolgen zu verändern oder umzustellen, Co-Autoren mit einer Bearbeitung zu beauftragen, das Werk in sämtliche Sprachen übersetzen zu lassen und auf der Basis des Werkes Drehbücher durch Dritte erstellen zu lassen.
  2. +Das Filmherstellungs- und Wiederverfilmungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion unter Verwendung des Werkes, von Teilen oder Bearbeitungen hiervon in deutscher oder fremdsprachiger Fassung zur zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Auswertung nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte herzustellen, einschließlich des Rechtes zur beliebig häufigen Wiederverfilmung des Werks/der Produktion und zur zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Auswertung der Wiederverfilmung(en) im Rahmen der in dieser Anlage aufgeführten Rechte. Der in diesem Rechtekatalog verwandte Begriff der „Produktion“ umfasst das Filmwerk bzw. die Laufbilder, z.B. als ein- oder mehrteilige Kino-, Video-, Fernseh-, Multimedia-, Internet,oder Videospielproduktion, für die die Vertragspartei das Werk leisten bzw. für die das Werk verwandt werden soll, in allen Entwicklungsstufen, unter Einschluss der Vorarbeiten, des Rest– und Bonusmaterials sowie von Dokumentationen über die Produktion (z.B. „Making Of“), sowie alle bearbeiteten und umgestalteten Fassungen sowie Wiederund Folgeverfilmungen. Die Exklusivität des eingeräumten Verfilmungsrechts am Werk gilt für einen Zeitraum von 10 Jahren (vgl.§ 88 Abs. 2 Satz 2 UrhG).

Nach Ablauf der vorgenannten 10 Jahre verbleibt dem Produzenten das Verfilmungsrecht auf nicht-exklusiver Basis.

3. Das Veröffentlichungsrecht, d.h. das Recht, den Zeitpunkt, die Art und die Umstände der Veröffentlichung des Beitrags und der Produktion zu bestimmen und die Veröffentlichung auch von abgelieferten Teilleistungen vorzunehmen.

4. Das Fort- bzw. Weiterentwicklungsrecht, d.h. das Recht, das Werk selbstoder hierzu entwickelte Handlungselemente oder im Werk enthaltene Personen/Figuren und deren Charakteristika sowie sonstige Ideen und Gestaltungselemente des Werkes uneingeschränkt auch für Folgeproduktionen und Weiterentwicklungen der Produktion (z.B. Sequels, Spin-Offs, Spin-ons, Serializations oder Prequels) oder im Zusammenhang mit anderen Produktionen zu verwenden und auszuwerten.

5. Das Theaterrecht (Kino-/Vorführungsrecht), d.h. insbesondere das Recht, die Produktion beliebig oft ganz oder in Teilen durch technische Einrichtungen an Orten, die in erster Linie zur Vorführung von Filmen bestimmt sind, (einschließlich Filmtheater und Autokinos) oder sonstigen dafür geeigneten Orten öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems, der verwandten Bild-/Tonträger und der Art und Weise der Zulieferung der vorzuführenden Signale (klarstellend: unter Verwendung analoger und/oder digitaler Techniken). Die Theaterrechte beziehen sich insbesondere, aber nicht abschließend, auf alle Filmund Schmalfilmformate (z.B. 70, 35, 16, 8 mm) sowie digitale und elektromagnetische (Video-) Systeme und umfassen die gewerbliche und nicht-gewerbliche Filmvorführung. Mitübertragen wird das Recht, die Produktion auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Eingeschlossen sind die sog. „Non-Theatrical Rights“, d.h. das Recht zur Vorführung der Produktion an Orten, die nicht in erster Linie zur Vorführung von Filmen bestimmt sind (z.B. Schule, Volkshochschulen, Gaststätten, Diskotheken, Vereins– oder Altersheime, Schiffe, Züge, Flugzeuge, Krankenhäuser, Hotels etc. sowie andere „Closed Circuit“-Videonutzungen).

6. Das Videogrammrecht, d. h. das Recht zur Auswertung der Produktion durch Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe, etc.) der Produktion auf Bild-/Ton-/Datenträgern jeder Art zum Zwecke der nichtöffentlichen nicht-gewerblichen Wiedergabe durch den Endkunden sowie das Recht zur teilweisen oder vollständigen, unbearbeiteten oder bearbeiteten Auswertung auf sämtlichen audio-visuellen Systemen wie Videokassetten, Videobänder, Videoplatten aller Art, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems, einschließlich analogen oder digitalen Speichermedien (Bild-/Ton-/Datenträger) aller Art, insbesondere auf DVD (Digital Versatile Disk), Blu-Ray Disc (BD), Video-CD, CD-I, CD-I- Music, Foto-CD-Portfolio, CDDA, EBG (Electronic Book Graphic), EBXA, CD-Rom, CD, MD, Laserdisk, DAT (Digital Audio Tape), High Density Digital Versatile Disc (HD-DVD), Versatile Multilayer Disk (VMD), DCC (Digital Compact Cassette), Foto-CD, CD-Rom-XA, Disketten, Festplatten, Chips (z.B. Flash-Speicher), CD-Recordable, Magneto Optical Disk (MOD), Multi-Optical Disk (MO-CD), HD-CD (High Density-CD), MP3-Datenträger, Server, optische Speichermedien, Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Schmalfilme, Schmalfilmkassetten, Kassetten, Bildbänder, etc., unabhängig von der Art der Nutzung (auch z.B. Digital Copy, Managed Copy u.ä.), einschließlich linearer, nichtlinearer und interaktiver Nutzung.

7. Das VOD-Recht einschließlich der übrigen Abruf– und Onlinerechte, d.h. das Recht, die Produktion und/oder Teile davon einem beschränkten oder unbeschränkten Kreis Dritter mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher –bzw. Datenübertragungstechnik mit oder ohne Zwischenspeicher, drahtlos (z.B. terrestrische Funkanlagen und Satellitenverbindungen unter Einschluss von Direktsatelliten) oder mittels Kabel oder sonstiger Datenträger derart zur Verfügung zu stellen, dass die Produktion auf individuellen und/oder gesammelten Abruf bzw. durch Zurverfügungstellung mittels Fernseher, PC oder sonstigen Endgeräten (z. B. Multimediahomeplattform (MHP), PDA, Spielekonsole, UMTS-, WAP-, GPRS-, Handy oder eine Kombination solcher Geräte) zu einer vom Dritten wählbaren Zeit empfangen bzw. wiedergegeben werden kann (insbesondere download to rent, Television on demand, Video on demand einschließlich AVOD (ad-financed/ad-supported VOD), SVOD (subscription VOD) TVOD (transactional VOD), Near TV on demand, Near video on demand, Onlinedienste, Internet, insbesondere world wide web, Intranet, Extranet, Peer to Peer, Abo-Dienste, Push-Dienste, Pull-Dienste, Internet-TV, UMTS etc.) zur entgeltlichen (pauschalen oder nutzungsabhängigen) oder unentgeltlichen Nutzung. Hiervon mit umfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung, Nutzung und Verbreitung von Bild-/Ton-/Datenträgern, auf Vereinbarung zur Mitwirkung mit Übertragung der Aufführungsrechte die Produktion derart gespeichert ist, dass eine Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Dateninformationen („Schlüssel“) ermöglicht wird. Umfasst sind insbesondere auch die Nutzung als so genannte Begleitnutzungen sämtlicher Nutzungsarten, insbesondere im Internet einschließlich world wide web (BannerWerbung, Pop-up-Windows, framing, Datenerhebungen bei Nutzern, Hyperlinks, Meta-Tags etc.), und die Nutzung im Rahmen und für E-Commerce-Anwendungen und -Projekte sowie insbesondere das Recht, ggf. unter Abbildung der mitwirkenden Schauspieler eine programmbegleitende Web-Site zur Produktion zu realisieren oder durch Dritte realisieren zu lassen. Eingeschlossen sind ferner die Speicherung, Digitalisierung und Eingabe in elektronischen Datenbanken, offenen oder geschlossenen Datennetzen und Telefondienste staatlicher oder privater Telefonanstalten, insbesondere im Rahmen von Telefonmehrwert-, Teletextoder Faxabrufdiensten, Onlinediensten und Multichannel– Diensten zum Zwecke der akustischen oder audiovisuellen Wahrnehmung, Weiterübertragung, Vervielfältigung und Bearbeitung durch unbeschränkte oder beschränkte Nutzerkreise, gleichviel, ob ein individueller Abruf erfolgt, ob dieser per Daten-, Telefonleitung oder drahtlos erfolgt. Eingeräumt wird auch das EST-Recht, d. h. das Recht, die Produktion unkörperlich öffentlich zugänglich zu machen zum Zwecke der nicht-öffentlichen und nicht-gewerblichen Wiedergabe, wobei ein dauerhafter Verbleib beim Endkunden ermöglicht wird; insbesondere im Wege des electronic sell thru / download to own (nachfolgend „EST“). Im Rahmen des EST kann die Herstellung von Kopien der Produktion auf analogen oder digitalen Speichermedien (Bild-/Ton-/Datenträger) aller Art erfolgen, einschließlich der im vorstehenden Absatz genannten.

8. Das Senderecht, d. h. das Recht, die Produktion beliebig oft durch analoge und digitale Funksendungen, wie Ton- und Fernsehrundfunk (inkl. high definition TV), Drahtfunk (Hertz’sche Wellen, Laser, Mikrowellen etc.) oder ähnliche technische Einrichtungen der Öffentlichkeit zu einer vom Sendeunternehmen festgelegten Zeit zugänglich zu machen, unabhängig von dem Übertragungsweg, wie z. B. die Ausstrahlung mittels terrestrischer Funkanlagen, Kabelfernsehen unter Einschluss der Kabelweitersendung, Satelliten unter Einschluss von Direktsatelliten (DBS), weiterer schmaloder breitbandiger Übertragungswege (Telefonnetz, DSL, Richtfunk, Powerline (Stromleitungen)) oder ähnlicher technischer Einrichtungen oder mittels einer Kombination solcher Anlagen erfolgt und unabhängig vom Empfangsendgerät (z. B. TV, PC, MHP (Multimedia-Homeplattform), Handy, PDA). Hierin eingeschlossen ist auch das Recht, die Produktion vollständig oder teilweise, in unbeschränkten oder beschränkten Nutzerkreisen, mit oder ohne Zwischenspeicherung über das Internet zeitgleich oder zeitversetzt, unverändert oder bearbeitet auszustrahlen und/oder zugänglich zu machen (insbesondere Internetbroadcasting über Streaming mit oder ohne Download). Eingeschlossen ist das Recht zum Multiplexing der Produktion. Die Ausstrahlung kann von privatrechtlich und/oder öffentlich-rechtlich organisierten Sendeunternehmen vorgenommen werden, unabhängig davon, ob es sich um kommerzielle oder nicht-kommerzielle Sendeunternehmen oder Sendungen handelt, unabhängig davon, wie die Rechtsbeziehungen zwischen den Sendeunternehmen und Sendeempfängern ausgestaltet sind (z. B. Multichannel, interaktives Fernsehen, Pay-TV, wie z. B. Pay per Channel, Pay per View, Near Video on demand oder Free TV ohne Entgelt), und unabhängig davon, ob die Ausstrahlung/der Empfang verschlüsselt oder unverschlüsselt erfolgt. Eingeschlossen ist das Recht, diese Funksendungen durch technische Verfahren/Einrichtungen jeder Art jederzeit öffentlich wahrnehmbar zu machen. Die Ausstrahlung kann auch mittels Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung erfolgen.

9. Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Verwertung des Musiksoundtracks und/oder des Originaltons der Produktion durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von CDs, Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen Tonträgern einschließlich sämtlicher analoger und digitaler Systeme und Formate (auch im nicht-physischen Vertrieb, z.B. download, streaming etc.), unter Einschluss aller Konfigurationen (Single, Maxi-Single, LP, EP). Hierunter fallen auch die Rechte an Hörspielfassungen sowie Musikvideos oder sonstigen filmischen Bearbeitungen der Produktion, die unter vollständiger oder teilweiser Verwendung des Soundtracks der Produktion und/oder des Originaltons der Produktion oder durch Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstige Anlehnung an den Inhalt der Produktion erfolgen, einschließlich dem Recht, diese in gleichem Umfang wie die Produktion selbst auszuwerten, insbesondere auch das Recht, derartige Hörspielfassungen, Musikvideos etc. durch Funk zu senden oder sonst wie öffentlich wahrnehmbar zu machen.

10.Das Druck- und Drucknebenrecht, d. h. das Recht, die Produktion oder Teile davon auch in gedruckter Form, wie beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften oder als Buch (insbesondere als Roman, Buch zum Film, Hörbuch), auszuwerten, einschließlich des Rechts zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten oder nichtbebilderten Büchern, Heften, Comics, Karten, Kalendern, sonstigen Druckwerken oder analogen und digitalen Bild-/Ton-/Datenträgern sowie Audio– und Videotextinhalten, etc., welche aus der Produktion durch Wiedergabe oder Nacherzählung der Filminhalte – auch in abgewandelter oder neu gestalteter Form – oder durch fotografische, gezeichnete, gemalte Abbildungen oder ähnliches abgeleitet sind, sowie des Rechts, derartige Druckerzeugnisse durch Funk oder sonstige technische Einrichtungen, auch online via weltweiter Kommunikationsnetze, insbesondere Internet etc., zu senden bzw. zur Verfügung zu stellen oder auf andere Weise wiederzugeben. Eingeschlossen ist das Recht, Zusammenfassungen, Inhaltsangaben und Synopsen der Produktion zu verfassen und zu veröffentlichen, sowie das Recht, solche Produkte durch Verwendung von Namen, Titeln, Abbildungen etc. aus der Produktion zu bewerben.

11.Das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung, d.h. insbesondere die Befugnis, Ausschnitte aus der Produktion zu Zwecken der Werbung für die Produktion sowie für die Co-Produzenten und deren Lizenznehmer sowie Produkte oder Dienstleistungen Dritter (auch im Wege der Crosspromotion, tie-in-Werbung, im Zusammenhang mit erfolgter Produktplatzierung u.ä.), zu nutzen oder innerhalb anderer Produktionen zu verwenden. Eingeschlossen ist das Recht, in branchenüblicher Weise (z. B. im Fernsehen, im Radio, im Kino, auf Videogrammen, auf mobilen Endgeräten, im Internet oder in Druckschriften)auch unter Verwendung des Namens, der Stimme und des Bildes der Vertragspartei für die Produktion und deren umfassende Auswertung zu werben (d.h. auch zu in unter Satz 1 dieser Ziffer genannten Zwecken), sowie das Recht, den Titel, die Charaktere, Bilder, Abbildungen und sonstigen Elemente der Produktion zu oben genannten Werbezwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und in sonstiger Weise zu nutzen. Weiterhin wird zu oben genannten Werbezwecken das Recht eingebracht, sämtliche Warenarten herzustellen und dabei Szenen, Namen, Titel, Charaktere, Abbildungen, bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion oder andere mit der Produktion verbundene Elemente zu verwenden.

12.Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. insbesondere das Recht, die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern, z.B. MOD (Manufactoring On Demand, DOD Disc On Demand) etc. – zu vervielfältigen und zu verbreiten.13.Das Bearbeitungs- (und Synchronisierungs-) Recht, nämlich insbesondere das Recht, unter Beachtung der ordnungsgemäß übertragenen geistigen Eigentums– und Urheberpersönlichkeitsrechte die Produktion zu schneiden (einschließlich des Rechts zur Herstellung neuer bzw. alternativer Schnittfassungen), zu unterteilen oder umzugestalten (einschließlich des Rechts zur Herstellung Seitenanaloger und digitaler Kopien der Produktion sowie des Rechts, auch nachträglich eine 3D-Version der Produktion zu erstellen – bzw. eine 2D-Version, falls die Produktion in 3D geliefert wurde), sie mit anderen Filmen (auch Werbefilmen und/oder –elementen) zu verbinden, sie zu unterbrechen, um Werbefilme einzufügen oder zu anderen Zwecken, einen neuen Titel zu gestalten oder sie anderweitig zu schneiden sowie die ausschließlichen Rechte, die Produktion in sämtlichen Sprachen zu synchronisieren oder sie mit Untertiteln zu versehen oder voice-over-Fassungen herzustellen. Eingeschlossen ist die Umgestaltung der Produktion oder einzelner Bild- und/oder Tonbestandteile im Rahmen interaktiver Nutzung.

14.Das Recht an dem Titel, d.h. das Recht, den Titel der Produktion im selben Umfang zu verwerten wie die Produktion selbst. Dazu gehört das Recht, den Filmtitel – falls erforderlich – selbst nach Veröffentlichung der Produktion zu verändern oder zu ersetzen sowie unter dem Titel Folgeproduktionen zu verwerten.

15. Das Recht, alle in Bezug auf die Produktion geschützten Marken und sonstigen Kennzeichen (§ 1 MarkenG) für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden; hiervon umfasst ist insbesondere die Nutzung aller in Bezug auf die Produktion eingetragenen sowie zur Eintragung anstehenden Marken für alle eingetragenen Klassen sowie das Recht, den Titel der Produktion als Marke anzumelden.

16. Das Recht, Zusammenfassungen, Inhaltsangaben und Synopsender Produktion zu verfassen und zu veröffentlichen.

17. Das Recht, die Original-Filmmusik und den OriginalFilmtonder Produktion ganz oder ausschnittsweise im Rahmen der Nutzung der übertragenen Rechte zu verwenden, einschließlich des Musikverlagsrechts.

18.Das Recht zur Auswertung des gesamten übrigen Schnitt– und Filmmaterials, das im Zusammenhang mit der Produktion entsteht oder entstanden ist; insbesondere umfasst dies entfernte Szenen, Outtakes, Behind-the-Scenes-Material, Bildschirmtests, Werbefilme, Kinovorschauen, Einzelbilder, Storyboards, Konzeptentwürfe und –zeichnungen und Produktionszeichnungen. Im Hinblick auf die in dieser Vereinbarung vorgenommene Rechteübertragung und die Zusicherungen und Garantien des vorstehenden Vertrages umfasst der Begriff „Produktion“ sämtliches vorstehend genannte Schnitt– und Filmmaterial.

19.Das Bühnenrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die Produktion für die Herstellung von Bühnenfassungen aller Art (inkl. Theaterstücke, Musicals, Lesungen etc.) zu nutzen und diese im Wege der Aufführung und darüber hinaus im gleichen Umfang wie die Produktion selbst zu verwerten (inkl. Video- und Audioaufnahmen von Bühnenfassungen).

20. Das Recht, die Produktion gemeinsam mit anderen Filmen und/oder Produkten oder Dienstleistungen aller Art zu vertreiben, z.B. als Bundle, Onpack, Add-on oder Multiple-Film –Disk.

21.Das Archivierungsrecht, d. h. das Recht, die Produktion beliebig oft ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt, einschließlich Abstracts oder sonstiger Inhaltsangaben, in jeder Form und zu jedem Zweck zu archivieren, im Rahmen politischer oder kultureller Bildungsarbeit und in Transkriptionsdiensten auszuwerten und auch zu Prüf-, Lehr-, Anschauungs– und Forschungszwecken öffentlich vorzuführen, zu senden sowie diese Funksendungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

22.Die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche (z.B. gem. §§ 54, 94 UrhG, Kabelweiterleitungen etc.) d.h. das Recht zur Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz und/oder verwandten Bestimmungen anderer Länder, welche nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können, bezogen auf die Herstellerrechte. Die urheberrechtlichen Ansprüche individueller Personen verbleiben bei den jeweils Berechtigten.

23.Die Rechte an allen unbekannten Nutzungsarten (§ 31a UrhG). Für den Fall, dass die Übertragung der Rechte für unbekannten Nutzungsarten – ganz oder teilweise – aufgrund eines unabdingbaren gesetzlichen Rechts widerrufen wird oder, gleichviel aus welchem Grund, ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, erklärt sich der Rechteinhaber hiermit einverstanden, die Übertragung solcher Rechte zunächst seinem hiesigen Vertragspartner anzubieten. Sollten sich die Parteien nicht binnen zehn (10) Wochen nach dem Angebot auf eine Übertragung einigen, ist der Rechteinhaber berechtigt, solche Rechte auf Dritte zu übertragen, jedoch nur dann, wenn die Vertragsbedingungen Dritter günstiger als das letzte Angebot seines hiesigen Vertragspartners sind. Zudem ist der Rechteinhaber verpflichtet, vor dem Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten diese Rechte seinem hiesigen Vertragspartner noch einmal zu den von dem Dritten akzeptierten Konditionen anzubieten. Der Vertragspartner hat das Recht das Angebot binnen vierzehn (14) Tagen anzunehmen. Für den Fall, dass der Vertragspartner nicht originärer Inhaber der Rechte ist (und die Rechte, ganz oder teilweise, von Dritten erworben hat), so ist der Rechteinhaber verpflichtet, die jeweiligen Dritten zur Einhaltung mit dem vorbeschriebenen Verfahren zu verpflichten.

24. Mit Wirkung für alle Urheberrechtsordnungen, die eine entsprechende Konzeption anerkennen, werden die genannten Rechte in Form eines Auftragswerkes („work made for hire“) eingeholt, zum Beispiel im Sinne des § 201(b) des US-amerikanischen Copyright Acts 1976. Mit Wirkung für alle Urheberrechtsordnungen, die eine Abtretung der Rechte an seinem Beitrag in vollem Umfang zulassen, soll der Rechteinhaber die vorgenannten Rechte abtreten, wobei der Abtretungsbegünstigte berechtigt sein soll, die Abtretung bei den jeweils zuständigen Ämtern, zum Beispiel beim United States Copyright Office, registrieren zu lassen. Mit Wirkung für alle Urheberrechtordnungen, die einen Verzicht auf die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zulassen, zum Beispiel in Form eines „waiver of moral rights“, erklärt Rechteinhaber einen solchen Verzicht erklären.Die übertragenen Rechte können von dem*der Produzent*ineinzeln oder in beliebiger Kombination genutzt werden. Der*die Produzent*in ist berechtigt, die übertragenen Rechte und Befugnisse ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen ausschließliche oder nichtausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen.