Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bilderburg GmbH | Gültig ab 13.12.2025
Präambel: Mit der Erteilung eines Auftrags erkennt der Auftraggeber die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich an.
Teil A – Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Honorare und Leistungen
1.1 Tages- und Halbtageshonorar
Tageshonorar: Bezieht sich auf einen 10-Stunden-Produktionstag inklusive aller Pausen, Standby-Zeiten sowie Bearbeitungs- und Abwicklungsarbeiten.
Halbtageshonorar: Bezieht sich auf einen 2- bis 5-Stunden-Produktionstag inklusive aller Pausen, Standby-Zeiten sowie Bearbeitungs- und Abwicklungsarbeiten.
1.2 Überstundenregelung
Bei Überschreitung der vereinbarten 10 Stunden Einsatzzeit werden weitere Stunden wie folgt abgerechnet (angefangene Überstunden werden als volle Stunde berechnet):
Überstunde Vergütung
1. – 2. Überstunde 1/10 Tageshonorar + 25%
3. – 4. Überstunde 1/10 Tageshonorar + 50%
Ab der 5. Überstunde 2 × Tageshonorar
§ 2 Ausfall und Absage
Wichtig: Bei Absage ab 24 Stunden vor Produktionsbeginn ist der Auftraggeber verpflichtet, 100% der Honorare für den gesamten Produktionszeitraum zu zahlen.
§ 3 Reise- und Produktionsregelungen
3.1 Produktionen außerhalb Münchens
Bei Produktionen, die nicht in den ständigen Produktionsstätten des Auftraggebers oder außerhalb der Stadt München stattfinden, gelten folgende Regelungen:
Das Honorar bezieht sich auf einen 10-Stunden-Produktionstag inklusive aller Pausen, Standby- und Reisezeiten sowie Bearbeitungs- und Abwicklungsarbeiten (z.B. Datensicherung)
Ein Produktions- bzw. Reisetag beginnt und endet an der Betriebsstätte des Auftragnehmers (Bavariafilmstudios München-Grünwald oder Unterkunft vor Ort)
3.2 Reisetage
Definition Reisezeit: Als Reisezeit gilt die reine Beförderung des Auftragnehmers zum Produktionsort bzw. zu seiner Unterkunft oder Betriebsstätte.
Reisetage mit Produktionsleistung: Werden am gleichen Tag Dreharbeiten, Proben, Vorbesichtigungen, Bearbeitungs- bzw. Abwicklungsarbeiten oder andere Einsätze geplant, gilt dieser Tag als normaler Produktionstag und wird mit einem vollen Tageshonorar zuzüglich Zuschlägen abgegolten.
Reine Reisetage: Bei einer Reisezeit bis 4 Stunden wird 1/2 Tageshonorar berechnet.
3.3 Spesen
Spesen werden nach den aktuellen steuerlichen Spesensätzen abgerechnet.
3.4 Reisekosten und Auslagen
Pro gefahrenem Kilometer: 0,50 €
Unter 50 km: Pauschale von 60,00 €
Weitere Auslagen (Hotel, Taxi, Flug, Bahn, Parken etc.): Nach Beleg
3.5 Reise- und Übernachtungsregelung bei Fernproduktionen
Bei Produktionen außerhalb des Geschäftssitzes des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung des Produktionsteams. Reisekosten (z.B. Bahn, Flug, Mietwagen, Parkgebühren, Kilometergeld) werden nach Beleg oder gemäß vertraglich vereinbarter Pauschalen berechnet.
Wichtig – Drehorte über 100 km: Ein Drehtag darf nicht An- und Abreise am selben Tag beinhalten, wenn der Drehort mehr als 100 km (einfache Strecke) vom Geschäftssitz des Auftragnehmers entfernt liegt. In diesem Fall ist mindestens eine Übernachtung vor Ort oder in der Nähe des Drehorts erforderlich.
Die Kosten für Unterkunft (Hotel, Pension, Apartment) trägt der Auftraggeber. Die Buchung kann entweder durch den Auftraggeber selbst erfolgen oder – nach vorheriger Absprache – vom Auftragnehmer übernommen werden. Entstehende Aufwendungen werden in diesem Fall gesondert in Rechnung gestellt.
Sollte der Auftraggeber auf eine Durchführung ohne Übernachtung bestehen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Auftrag aus Sicherheits- und Arbeitsschutzgründen abzulehnen oder zu verschieben, ohne dass dadurch Ansprüche auf Schadensersatz oder Vertragsstrafen entstehen.
§ 4 Arbeitszeiten, Pausen, Verpflegung und Arbeitsschutz
4.1 Arbeitszeiten
Die reguläre Arbeitszeit pro Produktionstag beträgt bis zu 10 Stunden einschließlich Auf- und Abbauzeiten. Jede darüber hinausgehende Arbeitszeit gilt als Überstunde und wird gemäß dem vereinbarten Stundensatz oder mit einem Zuschlag von 25% berechnet.
4.2 Pausenregelung
Der Auftragnehmer und sein Team haben Anspruch auf gesetzlich vorgesehene Pausen gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz:
Mindestens 30 Minuten bei Arbeitszeiten über 6 Stunden
Mindestens 45 Minuten bei Arbeitszeiten über 9 Stunden
Diese Pausen gelten als Arbeitsunterbrechungen und werden nicht von der Arbeitszeit abgezogen, sofern währenddessen organisatorische Tätigkeiten, Umbauten oder Wartezeiten stattfinden.
4.3 Verpflegungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Produktion für eine angemessene Verpflegung (Essen und Getränke) des Produktionsteams zu sorgen. Dazu gehören insbesondere:
Bereitstellung von Wasser und alkoholfreien Getränken
Mindestens eine Mahlzeit bei ganztägigen Drehs (über 6 Stunden)
4.4 Alternative bei fehlender Verpflegung
Sollte der Auftraggeber keine Verpflegung bereitstellen können, hat er den Auftragnehmer vor Drehbeginn schriftlich oder mündlich zu informieren. In diesem Fall organisiert der Auftragnehmer die Verpflegung eigenständig. Die entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt (z.B. pro Person/Tag oder nach Beleg).
4.5 Verzögerungen durch fehlende Verpflegung oder Pausen
Verzögerungen, Unterbrechungen oder Leistungsbeeinträchtigungen, die durch fehlende Pausen oder Verpflegung entstehen, liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und berechtigen den Auftragnehmer zur zeitlichen oder kostenmäßigen Anpassung des Projekts.
4.6 Pflicht zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere die Pausenregelungen gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz, einzuhalten und deren Einhaltung während der Produktion zu ermöglichen.
4.7 Weigerung des Auftraggebers, Pausen zuzulassen
Wichtig: Sollte der Auftraggeber die Einhaltung gesetzlicher Pausen verweigern oder verhindern, ist der Auftragnehmer berechtigt,
die Arbeit zeitweise zu unterbrechen oder auszusetzen, bis eine Pause gewährt wird, oder
den Auftrag aus wichtigem Grund zu beenden,
ohne dass hierdurch ein Vertragsverstoß oder Schadenersatzanspruch des Auftraggebers entsteht. Entstehende Ausfallzeiten oder Verzögerungen gelten als vom Auftraggeber verursacht und können entsprechend nachvergütet werden.
§ 5 Preise und Leistungen
5.1 Verbindlichkeit der Preise
Die vereinbarten Preise und Leistungsumfänge sind verbindlich. Preisnachlässe, Sonderkonditionen oder zusätzliche Leistungen außerhalb des schriftlich festgehaltenen Angebots bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
5.2 Vertragsgrundlage
Sämtliche Leistungen, Lieferungen und Vereinbarungen werden ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags oder schriftlicher Auftragsbestätigung erbracht. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
5.3 Leistungsänderungen und Zusatzarbeiten
Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Leistungsumfangs (z.B. zusätzliche Videoversionen, andere Formate, Nachbearbeitungen etc.) werden gesondert berechnet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vorab über entstehende Mehrkosten.
5.4 Leistungsgrenzen
Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die im Vertrag vereinbarten Leistungen. Tätigkeiten, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, können abgelehnt oder separat angeboten werden.
5.5 Preisstabilität
Nach Vertragsschluss sind Preisänderungen ausgeschlossen. Nachträgliche Preisverhandlungen oder Rabattanfragen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung, sofern keine zusätzlichen Leistungen beauftragt werden.
5.6 Künstlersozialabgabe (KSK) und Dritthonorare
Im Rahmen der Projektumsetzung kann es erforderlich sein, dass der Auftragnehmer Dritte (z.B. Schauspieler:innen, Sprecher:innen, Musiker:innen, Stylist:innen, Assistent:innen oder andere Kreativschaffende) im Namen und im Auftrag des Auftraggebers engagiert.
Soweit diese Dritten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) als selbstständige Künstler:innen oder Publizist:innen gelten, unterliegen deren Honorare der Künstlersozialabgabe (KSK-Abgabe) gemäß § 24 KSVG i.V.m. §§ 22a, 28p SGB IV.
Die Künstlersozialabgabe (derzeit ca. 5% des Honorars) sowie der damit verbundene Verwaltungsaufwand werden vom Auftragnehmer berechnet und an den Auftraggeber weitergegeben. Der Auftragnehmer führt die Abgabe anschließend ordnungsgemäß an die Künstlersozialkasse ab.
Wichtig: Der Auftraggeber erkennt an, dass die Künstlersozialabgabe ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Produktionskosten ist und nicht rabattfähig oder verhandelbar ist. Eine Nichtabführung kann gemäß § 36 KSVG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
5.7 Umsatzsteuer
Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19%).
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Retainer
6.1 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach dem im Angebot oder Vertrag festgelegten Preis- und Zahlungsplan. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der im Angebot genannte Nettobetrag zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer als verbindlich.
6.2 Zahlungsmodelle
Je nach Projekt und Vereinbarung kann eine der folgenden Zahlungsstrukturen Anwendung finden:
a) Abschlussrechnung: 100% Zahlung nach Abschluss des Projekts
b) Zahlung nach Dreharbeiten: 100% Zahlung nach den Dreharbeiten, jedoch vor Beginn der Postproduktion
c) Ratenmodell: 40% bei Auftragserteilung, 30% nach Abschluss der Dreharbeiten, 30% nach Abnahme der finalen Version
d) Retainer-Modell: Bei fortlaufender Zusammenarbeit oder Content-Paketen (z.B. monatliche Videoproduktion) wird eine wiederkehrende Pauschale im Voraus fällig. Die genauen Konditionen werden individuell vertraglich festgelegt
6.3 Fälligkeit
Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist die Vergütung bei Auftragserteilung sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.
6.4 Arbeitsbeginn nach Zahlungseingang
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, mit der Arbeit (z.B. Drehbeginn oder Postproduktion) erst nach Eingang der vereinbarten Vorauszahlung zu beginnen.
6.5 Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt,
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen
Laufende Arbeiten auszusetzen, bis der Rückstand ausgeglichen ist
Zusätzliche Mahn- oder Bearbeitungsgebühren zu erheben
6.6 Skonto und Nachlässe
Skonto, Nachlässe oder Teilzahlungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
§ 7 Zufriedenheit und Vertragsbeendigung
7.1 Anpassungen und Kundenorientierung
Der Auftragnehmer bemüht sich um eine kundenorientierte Umsetzung. Sollte der Auftraggeber trotz vereinbarter Anpassungen nicht zufrieden sein, steht es beiden Parteien frei, den Auftrag einvernehmlich zu beenden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen besteht in diesem Fall nicht.
7.2 Außerordentliche Kündigung
Wenn sich im Projektverlauf zeigt, dass eine erfolgreiche Zusammenarbeit aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen oder unangemessener Anforderungen nicht mehr möglich ist, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
§ 8 Haftung
Jegliche Haftung des Auftragnehmers wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Verpflichtungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; dies gilt insbesondere auch für Schäden an den ihm überlassenen Gegenständen oder Arbeitsgeräten.
Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9 Datensicherung
Die Bereitstellung von Festplatten zur Datensicherung des Materials obliegt dem Auftraggeber.
Wichtig: Muss aus technischen oder zeitlichen Gründen das gefilmte Material auf den Speicherkarten des Auftragnehmers verbleiben oder müssen diese dem Auftraggeber ausgehändigt werden, wird eine Miete von 120,00 € pro Tag erhoben.
§ 10 Versicherung, Haftung und Kostenübernahme bei Unfällen
10.1 Versicherungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Projekts eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung für alle am Projekt beteiligten Personen, Locations und Tätigkeiten bereitzuhalten. Diese Versicherung muss insbesondere auch Schäden oder Verletzungen abdecken, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entstehen (einschließlich An- und Abreise, Auf- und Abbau sowie Tätigkeiten am Aufnahmeort).
10.2 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, Verletzungen oder Kosten, die dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitenden im Rahmen der Auftragserfüllung entstehen, sofern diese auf Umstände zurückzuführen sind,
die vom Auftraggeber zu verantworten sind, oder
die im Zusammenhang mit der Organisation, Planung oder Durchführung des Auftrags stehen.
10.3 Kostenübernahme bei Versicherungslücken
Wichtig: Sollte eine vom Auftraggeber abgeschlossene Versicherung die entstehenden Kosten nicht oder nicht vollständig übernehmen, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten selbst. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die entsprechenden Aufwendungen (z.B. medizinische Behandlungen, Krankenhauskosten, Equipment- oder Sachschäden sowie sonstige Folgekosten) dem Auftraggeber nachträglich in Rechnung zu stellen.
10.4 Filmproduktionsversicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jeden Drehtermin eine geeignete Filmproduktionsversicherung abzuschließen, die mindestens Personen-, Sach- und Equipmentschäden abdeckt.
Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Auftragnehmer eine entsprechende Versicherung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abschließen. In diesem Fall werden die dafür anfallenden Prämien und Verwaltungsaufwände gesondert vergütet.
§ 11 Gesundheitsschutz und Hygienemaßnahmen
11.1 Verpflichtung zu Gesundheitsschutzmaßnahmen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der gesamten Produktionszeit alle erforderlichen Gesundheits- und Hygieneschutzmaßnahmen sicherzustellen, die nach geltendem Recht, nach behördlichen Anordnungen oder nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, um die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen.
11.2 Umfang der Schutzmaßnahmen
Dies umfasst insbesondere:
Bereitstellung und Einhaltung von Hygienekonzepten
Gegebenenfalls Verpflichtung zum Tragen von Schutzmasken (FFP2 oder vergleichbar)
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln
Einhalten von Abstandsregeln
Lüftung und Reinigung der Räumlichkeiten
11.3 Maßnahmen bei erhöhter Infektionslage
Bei erhöhter Infektionslage (z.B. Grippewelle, Pandemie, Epidemie oder vergleichbare Gesundheitsgefahren) ist der Auftragnehmer berechtigt,
die Durchführung des Auftrags von zusätzlichen Schutzmaßnahmen abhängig zu machen (z.B. Maskenpflicht, Schnelltests, kleine Teams, Remote-Drehs), oder
den Auftrag zeitlich zu verschieben oder abzubrechen, falls die Gesundheit von Team oder Auftragnehmer gefährdet ist
11.4 Kostenübernahme
Die durch Gesundheitsschutzmaßnahmen entstehenden Mehrkosten (z.B. für Tests, Masken, Desinfektionsmittel, zusätzliche Sicherheitspersonal oder Terminverschiebungen) trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
11.5 Haftungsausschluss
Der Auftragnehmer haftet nicht für Terminverzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch behördliche Maßnahmen, Quarantänepflichten oder Gesundheitsvorgaben verursacht werden.
§ 12 Höhere Gewalt / Force Majeure
Kann eine vertragliche Leistung aufgrund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krankheit, Unfall, Stromausfall, Streik, behördliche Anordnungen, Pandemien usw.) nicht erbracht werden, so haftet keine der Parteien für daraus entstehende Schäden.
Bereits entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
§ 13 Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften
Es gelten die allgemeinen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften.
§ 14 Urheberrecht und Namensnennung
14.1 Urheberschaft
Der Auftragnehmer bleibt Urheber sämtlicher erstellten Werke.
14.2 Namensnennung
Eine Verwendung ohne Nennung des Urhebers („Produced by Bilderburg GmbH“) ist nur mit vorheriger Zustimmung gestattet.
14.3 Bearbeitungsverbot
Veränderungen, Bearbeitungen oder Kombinationen mit fremden Inhalten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung erfolgen.
§ 15 Lieferung, Datenübergabe und Archivierung
15.1 Lieferung
Die Lieferung der finalen Daten erfolgt in dem vereinbarten Format per Downloadlink oder Datenträger.
15.2 Rohdaten
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Rohdaten oder unbearbeitetes Material herauszugeben, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
15.3 Archivierung
Der Auftragnehmer bewahrt Projektdateien, Rohdaten und Sicherungskopien für 30 Tage nach Abschluss auf. Danach kann eine Archivierungsgebühr erhoben oder das Material gelöscht werden.
§ 16 Vertraulichkeit und Kommunikationsschutz (NDA)
16.1 Vertraulichkeitspflicht
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, Unterlagen, Entwürfe, Rohfassungen, Korrespondenzen und sonstigen vertraulichen Inhalte streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
16.2 Schutz von Arbeitsmaterialien
Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, Arbeitsstände, interne Abstimmungen, Rohversionen, Entwürfe oder unveröffentlichte Inhalte weder öffentlich zu teilen noch in sozialen Medien, Bewertungsportalen oder ähnlichen Plattformen zu diskutieren oder zu bewerten.
16.3 Öffentliche Kommunikation
Öffentliche Aussagen, Bewertungen oder Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen.
16.4 Fortbestand der Verpflichtung
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
16.5 Vertragsstrafe
Wichtig: Bei einem Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu fordern. Die Vertragsstrafe kann – je nach Schwere des Verstoßes – bis zu 50.000,00 € betragen. Der Auftraggeber kann die Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen lassen.
16.6 Weitergehender Schadensersatz
Darüber hinaus bleibt der Auftragnehmer berechtigt, weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen, sofern durch den Verstoß ein höherer Schaden entsteht.
§ 17 Gerichtsstand und Streitbeilegung
17.1 Streitbeilegungsverfahren
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
17.2 Einvernehmliche Lösung
Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag bemühen sich beide Parteien zunächst um eine einvernehmliche Lösung. Sollte keine Einigung erzielt werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
17.3 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis gilt der Gerichtsstand München als vereinbart.
§ 18 Equipmentvermietung
18.1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten zusätzlich für die Vermietung von technischem Equipment (Kameras, Licht, Ton, Grip-Equipment, Fahrzeuge etc.) durch die Bilderburg GmbH.
18.2 Mietsache und Mietzeit
Art und Umfang der Mietsache sowie die Mietzeit sind im Mietvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung verbindlich vereinbart. Die Bilderburg GmbH behält sich vor, die Mietsache durch einen gleichwertigen Mietgegenstand zu ersetzen, sofern keine berechtigten Interessen des Mieters entgegenstehen.
Die Mietsache bleibt im alleinigen Eigentum der Bilderburg GmbH. Jede Überlassung an Dritte (entgeltlich oder unentgeltlich) ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzulässig.
Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung, spätestens mit der Auslieferung, und endet mit dem vereinbarten Rückgabetermin. Transportzeiten gehören zur Mietzeit. Die Mindestmietdauer beträgt einen vollen Tag. Samstage, Sonntage, Feiertage und angefangene Tage werden voll berechnet.
18.3 Stornierung
Stornierungszeitpunkt Stornogebühr
Bis 3 Tage vor Mietbeginn Kostenfrei
2 Tage vor Mietbeginn 50% der Mietgebühr
Am Tag des Mietbeginns 100% der Mietgebühr
Dem Mieter bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
18.4 Preise und Kaution
Die Mietpreise ergeben sich aus der aktuellen Preisliste zuzüglich Transport-, Versand- und Verpackungskosten. Die Bilderburg GmbH ist berechtigt, vor Übergabe eine Kaution bis zur Höhe des Gesamtwerts der Mietsache zu erheben.
18.5 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet:
Sich vor Inbetriebnahme von Vollständigkeit, einwandfreiem Zustand und richtiger Funktion zu überzeugen
Mängel innerhalb von 24 Stunden nach Übernahme schriftlich anzuzeigen
Die Mietsache nur im Rahmen ihrer technischen Bestimmung und ausschließlich durch fachkundiges Personal zu bedienen
Die Mietsache pfleglich zu behandeln und gegen Witterungseinflüsse zu schützen
Die Mietsache gegen Diebstahl und Verlust zu sichern
Schäden oder Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen schriftlich zu melden
Die Mietsache nach Beendigung der Mietzeit unbeschädigt und gereinigt zurückzugeben
18.6 Haftung des Mieters
Der Mieter übernimmt die uneingeschränkte Haftung für die Mietsache während der gesamten Mietzeit. Dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeit und Zufallsschäden. Der Mieter haftet für jede Verschlechterung, die nicht auf bestimmungsgemäße Abnutzung zurückzuführen ist.
Die Transportgefahr geht mit Verlassen des Lagers der Bilderburg GmbH auf den Mieter über.
18.7 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache durch eine umfassende Allgefahrenversicherung zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice, die die Bilderburg GmbH als Begünstigte ausweist, ist vor Übernahme unaufgefordert vorzulegen.
Bei besonderen Risiken (Luft-, Unterwasser-, Hochgebirgsaufnahmen, Stunts etc.) ist eine entsprechende Zusatzversicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen.
Bei Diebstahl oder Abhandenkommen haftet der Mieter verschuldungsunabhängig. Der Mieter ist verpflichtet, den Vorfall umgehend bei der Polizei anzuzeigen.
18.8 Besondere Bedingungen für Kraftfahrzeuge
Bei Vermietung von Kraftfahrzeugen gelten zusätzlich:
Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen (Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiber etc.)
Keine gewerbliche Personen- oder Warenbeförderung
Nur im Mietvertrag genannte Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis
Keine Verwendung für Rennen oder Sportveranstaltungen
Sofortige Benachrichtigung bei Unfällen, Polizei ist zu verständigen
Fahrten ins Ausland bedürfen der Genehmigung
Selbstbeteiligung bei Schäden: 1.500,00 € pro Schadensfall
18.9 Rückgabe und Nachprüfung
Die Bilderburg GmbH behält sich eine ausführliche Prüfung der Mietsache nach Rückgabe vor. Die Anzeige von Mängeln, Verlusten oder Fehlmengen kann bis zu vier Wochen nach Rückgabe erfolgen. Instandsetzungsarbeiten (Reinigung, Reparaturen etc.) werden dem Mieter nach Aufwand in Rechnung gestellt.
§ 19 Sponsoring und Beteiligung an Projekten
19.1 Definition und Umfang
Die Bilderburg GmbH unterstützt ausgewählte Projekte (z.B. Kurzfilme, Musikvideos, Demobänder, künstlerische Produktionen) im Rahmen von Kooperationen oder sogenanntem „Sponsoring“. Sponsoring im Sinne dieser Bestimmung umfasst keine Geldleistungen, sondern erfolgt ausschließlich durch die Bereitstellung von Know-how, Infrastruktur, Personal, Equipment, Produktionsunterstützung oder sonstigen nicht-monetären Leistungen.
19.2 Eigentumsübergang
Wichtig: Sämtliche im Zusammenhang mit einem durch die Bilderburg GmbH unterstützten Projekt entstehenden Werke, Aufnahmen, Materialien, Konzepte und Ergebnisse gehen vollständig und exklusiv in das Eigentum der Bilderburg GmbH über. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang oder durch welche Personen die kreative oder technische Mitwirkung erfolgt ist.
19.3 Umfassende Rechteübertragung
Die Bilderburg GmbH erwirbt an allen im Rahmen des Projekts entstehenden Werken sämtliche ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte (§§ 31 ff. UrhG). Diese umfassen insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Ausstellung, Vorführung, Sendung, Archivierung sowie zur Übertragung der Rechte auf Dritte.
19.4 Final Cut und Werkintegrität
Die Bilderburg GmbH hat das alleinige Entscheidungsrecht über Inhalt, Schnitt, Gestaltung, Titel, Musik, Veröffentlichung, Verwertung oder Nichtverwertung des Projekts („Final Cut“). Mitwirkende verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf ihr Recht auf Werkintegrität (§ 14 UrhG).
19.5 Verzicht auf eigene Rechte
Mitwirkende (z.B. Regisseure, Kameraleute, Autoren, Musiker, Darsteller oder Cutter) erkennen an, dass sie keine eigenen Rechte an dem Projekt oder Teilen davon geltend machen können. Sie dürfen das Werk oder Teile daraus ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bilderburg GmbH weder veröffentlichen noch verwerten oder an Dritte weitergeben.
19.6 Übergabe von Materialien
Sämtliche im Zusammenhang mit dem Projekt erstellten Rohdaten, Projektdateien, Tonaufnahmen, Musiken, Schnittfassungen und sonstige Materialien sind nach Abschluss der Arbeiten vollständig und unaufgefordert an die Bilderburg GmbH zu übergeben. Eine Zurückbehaltung wegen offener Ansprüche ist ausgeschlossen.
19.7 Namensnennung
Die Bilderburg GmbH ist berechtigt, als Produzentin, Herausgeberin oder Eigentümerin des Projekts benannt zu werden. Eine Verpflichtung zur Nennung Dritter besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
19.8 Freistellung und Rechtssicherheit
Mitwirkende sichern zu, dass ihre Beiträge keine Rechte Dritter verletzen, und stellen die Bilderburg GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
19.9 Geltung unabhängig von der Unterstützungsart
Diese Regelungen gelten unabhängig von der Art und Höhe der Unterstützung und auch dann, wenn das Sponsoring keine unmittelbare Geldzahlung beinhaltet.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.
Teil B – Rechteübertragung und Nutzungsrechte
Hinweis: Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Produktionen, bei denen die Bilderburg GmbH (nachfolgend „Produzent“) urheberrechtlich geschützte Werke erstellt oder verwertet.
§ 21 Umfang der Rechteeinräumung
Die Vertragspartei räumt dem Produzenten an dem Werk die ausschließlichen, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränkten Rechte zur Verfilmung (auch mehrfachen) des Werkes als Kino-, Fernseh-, Multimedia-, Internet- oder Videoproduktion oder -serie sowie zur umfassenden, weltweiten, inhaltlich und zeitlich unbeschränkten Auswertung dieser Produktionen in sämtlichen Sprachfassungen in allen audiovisuellen Medien einschließlich aller hiermit in Zusammenhang stehender Nebenrechte ein.
Soweit durch die Mitwirkung der Vertragspartei Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstige Rechte entstehen oder entstanden sind, räumt sie dem Produzenten diese bzw. die Nutzungsrechte daran zur Filmherstellung und Filmauswertung exklusiv, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ein.
§ 22 Spezifische Nutzungsrechte
Nach Maßgabe des vorstehenden Vertrages umfassen die Rechte insbesondere die nachstehenden Nutzungsrechte an dem Vertragsgegenstand und der Produktion als ausschließliche Befugnisse:
22.1 Werkbearbeitungs- und Übersetzungsrecht
Das Recht, unter Beachtung der gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte das Werk sowie Charaktere, Handlungselemente und -abläufe, Dialoge, Zeichnungen, Figuren, Szenen etc. des Werkes abzuändern, neue oder geänderte Teile hinzuzufügen, Teile herauszunehmen oder die Handlungsabfolgen zu verändern oder umzustellen, Co-Autoren mit einer Bearbeitung zu beauftragen, das Werk in sämtliche Sprachen übersetzen zu lassen und auf der Basis des Werkes Drehbücher durch Dritte erstellen zu lassen.
22.2 Filmherstellungs- und Wiederverfilmungsrecht
Das Recht, die Produktion unter Verwendung des Werkes, von Teilen oder Bearbeitungen hiervon in deutscher oder fremdsprachiger Fassung zur zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Auswertung herzustellen, einschließlich des Rechtes zur beliebig häufigen Wiederverfilmung des Werks/der Produktion.
Der Begriff der „Produktion“ umfasst das Filmwerk bzw. die Laufbilder, z.B. als ein- oder mehrteilige Kino-, Video-, Fernseh-, Multimedia-, Internet- oder Videospielproduktion, in allen Entwicklungsstufen, unter Einschluss der Vorarbeiten, des Rest- und Bonusmaterials sowie von Dokumentationen über die Produktion (z.B. „Making Of“).
Exklusivität: Die Exklusivität des eingeräumten Verfilmungsrechts am Werk gilt für einen Zeitraum von 10 Jahren (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Nach Ablauf der vorgenannten 10 Jahre verbleibt dem Produzenten das Verfilmungsrecht auf nicht-exklusiver Basis.
22.3 Veröffentlichungsrecht
Das Recht, den Zeitpunkt, die Art und die Umstände der Veröffentlichung des Beitrags und der Produktion zu bestimmen und die Veröffentlichung auch von abgelieferten Teilleistungen vorzunehmen.
22.4 Fort- bzw. Weiterentwicklungsrecht
Das Recht, das Werk selbst oder hierzu entwickelte Handlungselemente oder im Werk enthaltene Personen/Figuren und deren Charakteristika sowie sonstige Ideen und Gestaltungselemente des Werkes uneingeschränkt auch für Folgeproduktionen und Weiterentwicklungen der Produktion (z.B. Sequels, Spin-Offs, Spin-ons, Serializations oder Prequels) oder im Zusammenhang mit anderen Produktionen zu verwenden und auszuwerten.
22.5 Theaterrecht (Kino-/Vorführungsrecht)
Das Recht, die Produktion beliebig oft ganz oder in Teilen durch technische Einrichtungen an Orten, die in erster Linie zur Vorführung von Filmen bestimmt sind (einschließlich Filmtheater und Autokinos) oder sonstigen dafür geeigneten Orten öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Eingeschlossen sind die sogenannten „Non-Theatrical Rights“, d.h. das Recht zur Vorführung der Produktion an Orten, die nicht in erster Linie zur Vorführung von Filmen bestimmt sind (z.B. Schulen, Volkshochschulen, Gaststätten, Diskotheken, Vereins- oder Altersheime, Schiffe, Züge, Flugzeuge, Krankenhäuser, Hotels etc.).
22.6 Videogrammrecht
Das Recht zur Auswertung der Produktion durch Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe, etc.) der Produktion auf Bild-/Ton-/Datenträgern jeder Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen, nicht-gewerblichen Wiedergabe durch den Endkunden.
Dies umfasst insbesondere DVD, Blu-Ray Disc, digitale Speichermedien, Streaming-Formate und alle zukünftigen Medienformate.
22.7 VOD-Recht und Online-Rechte
Das Recht, die Produktion und/oder Teile davon mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechnik zur Verfügung zu stellen, einschließlich:
Video on Demand (VOD) in allen Formen (AVOD, SVOD, TVOD)
Download to rent / Download to own
Streaming-Dienste
Internet-TV und Online-Plattformen
Mobile Endgeräte (Smartphones, Tablets)
22.8 Senderecht
Das Recht, die Produktion beliebig oft durch analoge und digitale Funksendungen (Ton- und Fernsehrundfunk, inkl. High Definition TV), Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen der Öffentlichkeit zu einer vom Sendeunternehmen festgelegten Zeit zugänglich zu machen.
Dies umfasst alle Übertragungswege (terrestrisch, Kabel, Satellit, Internet) und alle Empfangsformen (Free-TV, Pay-TV, Pay-per-View).
22.9 Tonträgerrecht
Das Recht zur Verwertung des Musiksoundtracks und/oder des Originaltons der Produktion durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von CDs, Schallplatten, digitalen Tonträgern oder sonstigen Tonträgern einschließlich Download und Streaming.
22.10 Druck- und Drucknebenrecht
Das Recht, die Produktion oder Teile davon auch in gedruckter Form (z.B. als Buch, Zeitschrift, Comic, Kalender) auszuwerten, einschließlich des Rechts zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung entsprechender Druckwerke sowie deren digitaler Versionen.
22.11 Werbe- und Merchandising-Recht
Das Recht, Ausschnitte aus der Produktion zu Zwecken der Werbung für die Produktion sowie für Co-Produzenten, Lizenznehmer und Produkte oder Dienstleistungen Dritter zu nutzen.
Eingeschlossen ist das Recht zur Herstellung von Merchandising-Artikeln unter Verwendung von Szenen, Namen, Titeln, Charakteren und anderen Elementen der Produktion.
22.12 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
Das Recht, die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig zu vervielfältigen und zu verbreiten, auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern.
22.13 Bearbeitungs- und Synchronisierungsrecht
Das Recht, unter Beachtung der Urheberpersönlichkeitsrechte die Produktion zu:
Schneiden und neue Schnittfassungen herzustellen
Unterteilen oder umzugestalten
In 3D oder 2D konvertieren
Mit anderen Filmen oder Werbeelementen verbinden
In sämtlichen Sprachen synchronisieren
Mit Untertiteln versehen
22.14 Titelrecht
Das Recht, den Titel der Produktion im selben Umfang zu verwerten wie die Produktion selbst, einschließlich des Rechts, den Filmtitel auch nach Veröffentlichung zu verändern oder zu ersetzen.
22.15 Marken- und Kennzeichenrecht
Das Recht, alle in Bezug auf die Produktion geschützten Marken und sonstigen Kennzeichen (§ 1 MarkenG) für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden, einschließlich des Rechts, den Titel der Produktion als Marke anzumelden.
22.16 Zusammenfassungs- und Synopsenrecht
Das Recht, Zusammenfassungen, Inhaltsangaben und Synopsen der Produktion zu verfassen und zu veröffentlichen.
22.17 Musikrecht
Das Recht, die Original-Filmmusik und den Original-Filmton der Produktion ganz oder ausschnittsweise im Rahmen der Nutzung der übertragenen Rechte zu verwenden, einschließlich des Musikverlagsrechts.
22.18 Schnitt- und Filmmaterialrecht
Das Recht zur Auswertung des gesamten übrigen Schnitt- und Filmmaterials, das im Zusammenhang mit der Produktion entsteht, insbesondere:
Entfernte Szenen und Outtakes
Behind-the-Scenes-Material
Bildschirmtests und Werbefilme
Kinovorschauen und Trailer
Storyboards und Konzeptzeichnungen
22.19 Bühnenrecht
Das Recht, das Werk und/oder die Produktion für die Herstellung von Bühnenfassungen aller Art (inkl. Theaterstücke, Musicals, Lesungen etc.) zu nutzen und diese im gleichen Umfang wie die Produktion selbst zu verwerten.
22.20 Bundle- und Vertriebsrecht
Das Recht, die Produktion gemeinsam mit anderen Filmen und/oder Produkten oder Dienstleistungen aller Art zu vertreiben (z.B. als Bundle, Onpack, Add-on oder Multiple-Film-Disk).
22.21 Archivierungsrecht
Das Recht, die Produktion beliebig oft ganz oder teilweise zu archivieren, im Rahmen politischer oder kultureller Bildungsarbeit auszuwerten und zu Prüf-, Lehr-, Anschauungs- und Forschungszwecken öffentlich vorzuführen.
22.22 Urheberrechtliche Vergütungsansprüche
Das Recht zur Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz und/oder verwandten Bestimmungen anderer Länder (z.B. gem. §§ 54, 94 UrhG), welche nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können, bezogen auf die Herstellerrechte. Die urheberrechtlichen Ansprüche individueller Personen verbleiben bei den jeweils Berechtigten.
22.23 Rechte an unbekannten Nutzungsarten
Die Rechte an allen unbekannten Nutzungsarten (§ 31a UrhG). Für den Fall, dass die Übertragung der Rechte für unbekannte Nutzungsarten ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, erklärt sich der Rechteinhaber einverstanden, die Übertragung solcher Rechte zunächst dem Produzenten anzubieten.
Sollten sich die Parteien nicht binnen zehn (10) Wochen nach dem Angebot auf eine Übertragung einigen, ist der Rechteinhaber berechtigt, solche Rechte auf Dritte zu übertragen, jedoch nur dann, wenn die Vertragsbedingungen Dritter günstiger als das letzte Angebot des Produzenten sind.
22.24 Internationale Rechtekonzeptionen
Mit Wirkung für alle Urheberrechtsordnungen, die eine entsprechende Konzeption anerkennen, werden die genannten Rechte in Form eines Auftragswerkes („work made for hire“) eingeholt, zum Beispiel im Sinne des § 201(b) des US-amerikanischen Copyright Acts 1976.
Mit Wirkung für alle Urheberrechtsordnungen, die eine Abtretung der Rechte an seinem Beitrag in vollem Umfang zulassen, tritt der Rechteinhaber die vorgenannten Rechte hiermit in vollem Umfang an den Auftraggeber/Produzenten ab, wobei der Abtretungsbegünstigte berechtigt ist, die Abtretung bei den jeweils zuständigen Behörden, insbesondere beim United States Copyright Office, registrieren zu lassen.
Mit Wirkung für alle Urheberrechtsordnungen, die einen Verzicht auf die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zulassen (z. B. „waiver of moral rights“), erklärt der Rechteinhaber hiermit einen solchen Verzicht, soweit gesetzlich zulässig.